Elternteilzeit
Neue Rechtslage seit November 2023
Möchten Sie mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen, aber nicht vollständig auf den Arbeitsalltag und Ihr Erwerbseinkommen verzichten? Dann könnte das Modell der so genannten Elternteilzeit für Sie von Interesse sein. Es wird zwischen Anspruch auf Elternteilzeit und vereinbarter Elternteilzeit unterschieden.
Bislang war Elternteilzeit für Kinder im Vorschulalter möglich. Mit November 2023 wurden die Voraussetzungen für neue Meldungen von Elternteilzeit geändert.
Konkret ändert sich die Rechtslage ab November 2023 wie folgt:
Die Elternteilzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden - für insgesamt maximal 7 Jahre. Von diesen 7 Jahren werden die Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.
- Ihr Kind ist jünger als 8 Jahre alt.
- Sie leben im gleichen Haushalt mit Ihrem Kind zusammen bzw. haben das Obsorgerecht.
- Der andere Elternteil befindet sich nicht für das selbe Kind in Elternkarenz.
- Die Elternteilzeit muss mindestens 2 Monate dauern.
- Ihr*e Arbeitgeber*in beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer*innen.
- Sie waren die letzten 3 Jahre bei dem*der selben Arbeitgeber*in beschäftigt (Mutterschutz und Elternkarenz werden eingerechnet).
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens 20 % reduziert und darf 12 Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Auch wenn Sie nach den oben genannten Voraussetzungen keinen rechtlichen Anspruch auf Elternteilzeit haben, ist es möglich, dass Sie mit dem*der Arbeitgeber*in eine Vereinbarung bis zum 8. Geburtstag des Kindes treffen.
Sie vereinbaren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit individuell.
Bei Ablehnung der gewünschten Elternteilzeit, muss der*die Arbeitgeber*in dies schriftlich begründen.
Bei Nichteinigung können Sie eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
- Der Wunsch nach Elternteilzeit ist dem*der Arbeitgeber*in schriftlich zu melden.
- Wenn die Elternteilzeit unmittelbar nach Ablauf der mütterlichen Schutzfrist in Anspruch genommen werden soll (d.h. meist 8 oder 12 Wochen nach Geburt), muss dies noch während dieser Schutzfrist gemeldet werden (gilt für Mütter und Väter).
- Soll die Elternteilzeit später stattfinden, muss dies 3 Monate vor Beginn des gewünschten Zeitraums gemeldet werden.
- Die Mindestdauer beträgt 2 Monate.
- Wie sich der Arbeitsalltag gestaltet, z.B. was Arbeitsausmaß, Beginn, Lage der Arbeitszeit usw. betrifft, ist mit dem*der Arbeitgeber*in individuell zu vereinbaren.
- Elternteilzeit kann pro Elternteil und pro Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
- Mutter oder Vater können jeweils einmal eine vorzeitige Beendigung und eine Änderung (bzgl. Ausmaß, Lage der Arbeitszeit, Verlängerung der Elternteilzeit) verlangen.
- Der*die Arbeitgeber*in kann ebenfalls eine einmalige vorzeitige Beendigung oder Änderung verlangen.
Kommt es in größeren Betrieben (mehr als 20 Beschäftigte) zu keiner Einigung zwischen Elternteil und Arbeitgeber*in, dann muss der*die Arbeitgeber*in beim Arbeits- und Sozialgericht Klage erheben. Ohne Vergleich oder fristgerechte Klage bei Gericht kann der*die Arbeitnehmer*in die Elternteilzeit einseitig, ohne Zustimmung antreten. Im Streitfall muss das Gericht über die Rahmenbedingungen entscheiden.
Für Eltern von Kindern, die ab dem Jahr 2016 geboren sind, gilt als zusätzliche Voraussetzung bei der Reduktion der Arbeitszeit eine Bandbreite. Sie müssen die Arbeit um mindestens 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduzieren. Als Untergrenze muss mindestens 12 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei einer 40-Stunden-Woche kann die Elternteilzeit also zwischen 12 und 32 Wochenstunden liegen.
Es ist aber auch möglich, bei einem gleichbleibenden Arbeitsausmaß nur die Lage der Arbeitszeit zu ändern.
Mütter und Väter, die schon vor der Geburt des Kindes teilzeitbeschäftigt waren, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren. Für die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt diese Einschränkung nicht.
Alle Arbeitnehmer*innen, die Elternteilzeit in Anspruch nehmen, haben nach dem Ende der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Wer Elternteilzeit in Anspruch nimmt, genießt einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, jedoch höchstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung über den 4. Geburtstag hinaus oder im Fall eines Beginns der Elternteilzeit nach dem 4. Geburtstag, besteht ein sogenannter Motivkündigungsschutz. Das heißt: Eine Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternteilzeit ist nicht zulässig.
Mutter und Vater können gleichzeitig in Elternteilzeit arbeiten. Die Kombination Elternteilzeit eines Elternteils mit einer Elternkarenz des anderen Elternteils ist hingegen nicht möglich. Das heißt: Macht ein Elternteil von einer Elternkarenz Gebrauch, so kann der andere Elternteil für die Dauer der Karenz keine Teilzeit beanspruchen.
Eine Zusatzbeschäftigung ist verboten. Bei Nachweis einer zusätzlichen Beschäftigung entfallen der Anspruch auf Teilzeit und alle daraus resultierenden Rechte.
Der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht völlig unabhängig davon, ob eine Vollzeit-, Teilzeit- oder gar keine Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei ist stets die Zuverdienstgrenze zu beachten, da bei ihrer Überschreitung das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze wegfällt.
Mütter und Väter, die nach Rechtslage vor dem 1. November 2023 ihren Anspruch auf Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes bereits ausgeschöpft haben, können nun nach den neuen Bestimmungen die Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag verlängern.
Alle Eltern, deren Kind noch nicht 8 Jahre alt ist, können eine Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag vereinbaren.