Wissenswertes für berufstätige Eltern rund um das Recht auf Freistellung zwecks Kinderbetreuung
Berufstätige Eltern kennen das Problem, dass ein Kind über Nacht krank wird oder die Betreuungsperson überraschend ausfällt. Welche Möglichkeiten bietet das Recht Müttern und Vätern, wenn sie aufgrund von Betreuungspflichten nicht arbeiten können?
Wir haben dieses umfassende Thema möglichst einfach und kompakt aufbereitet, um Unterstützungsmöglichkeiten für die Kinderbetreuung aufzuzeigen.
1. Aufgrund der familiären Verpflichtung haben berufstätige Eltern Anspruch auf Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlung für eine kurze Dauer.
Entgeltsanspruch bei Dienstverhinderung für Angestellte
Die Voraussetzungen zur Weiterbezahlung des Gehalts bei Dienstverhinderungen werden für Angestellte im § 8 des Angestelltengesetzes (AngG) geregelt. Hier gehen die Absätze 1 und 2 von einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall aus.
Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 3 AngG), wenn sie
- durch andere wichtige, die Person betreffende Gründe,
- ohne Verschulden
- während einer verhältnismäßig kurzen Zeit
- an der Leistung der Dienste verhindert werden.
Die persönlichen Dienstverhinderungsgründe sind nicht detailliert angeführt, und können vielfältig sein:
Verhinderung durch familiäre Pflichten wie z.B. Kinderbetreuung, Teilnahme an einem Begräbnis, oder Verhinderung durch öffentliche Pflichten wie z.B. behördliche Vorladung, Zeugenaussage oder persönliche Gründe z.B. notwendiger Arztbesuch.
Entgeltanspruch bei Dienstverhinderung für Arbeiter*innen
Für Arbeiter*innen sind die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags maßgeblich. Besteht kein Kollektivvertrag bzw. enthält dieser keine Regelungen, ist auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zurückzugreifen, das eine dem AngG gleichlautende Bestimmung enthält.
§ 1154b Abs. 5 ABGB regelt, dass Dienstnehmer*innen den Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert werden.
Ebenso wie beim Krankenstand besteht die Pflicht, die Verhinderung dem/der Arbeitgeber*in unverzüglich mitzuteilen. Kommen Arbeitnehmer*innen dieser Mitteilungspflicht nicht nach, geht für die Dauer der Säumnis der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verloren.
Als Zeitraum für eine "verhältnismäßig kurze Zeit" wird rund eine Woche angesehen.
Bitte beachten Sie, dass eine Dienstverhinderung nur dann vorliegt, wenn Sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. möglichst kurz zu halten.
In der Zeit der Dienstverhinderung muss der/die Arbeitgeber*in das Entgelt weiterzahlen, so, als ob Sie gearbeitet hätten.
Diese Bestimmungen sind zwingendes Recht, das heißt, dass Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge keine rechtswirksam ungünstigere Regelung vorsehen dürfen.
2. Weiters gibt es für berufstätige Eltern, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, einen Rechtsanspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung.
Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt die Pflegefreistellung, die oftmals „Pflegeurlaub" genannt wird. Tatsächlich handelt es sich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen, bei der Sie Ihr Gehalt weiterhin bezahlt bekommen.
Pflegefreistellung
Sind Arbeitnehmer*innen wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.
Das gilt auch für Arbeitnehmer*innen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem leiblichen Kind (Wahl- oder Pflegekind) leben.
Als nahe Angehörige gelten: Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Person, mit der Sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
Die Freistellung gilt auch für die Begleitung eines Kindes unter 10 Jahren durch die Eltern bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Begleitungsfreistellung besteht auch für das Kind des Partners/der Partnerin, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt.
Die leiblichen Eltern (Wahl- oder Pflegeeltern) haben nach Scheidung oder Trennung bei Erkrankung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung unabhängig davon, ob das erkrankte leibliche Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht.
Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- oder Pflegekind), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhindert ist (schwere Erkrankung, Aufenthalt im Krankenhaus, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Tod). Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.
Der/Die Arbeitnehmer*in ist wegen der notwendigen Pflege nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem/der Arbeitgeber*in kann durch mündliche bzw. schriftliche Mitteilung oder Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen.
Dauer: Anspruch auf Pflegefreistellung besteht innerhalb eines Arbeitsjahres maximal im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit.
Ist die erste Woche Pflegefreistellung zur Gänze verbraucht, kann nach § 16 Abs. 2 UrlG ein Anspruch auf eine weitere Arbeitswoche (erweiterte Pflegefreistellung) bestehen, wenn ein Kind unter 12 Jahren neuerlich erkrankt.
Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tage-, aber auch nur stundenweise konsumiert werden.
- Notfallmamas
Initiative von KiB children care - Der Verein rund ums erkrankte Kind
Krankheit in der Familie bedeutet fast immer auch Notfall. Vor allem dann, wenn aus dem näheren Umfeld niemand zur Verfügung steht. Genau dort wird die KiB-Initiative Notfallmama aktiv. Egal ob Mama, Papa oder Kind erkrankt, erhalten Sie Unterstützung bei der Betreuung Ihrer Kinder zu Hause.
www.notfallmama.or.at, Tel: 0664 6 20 30 40 - MoKidi
Mobiler Kinderkrankenpflegedienst Steiermark des Hilfswerks Steiermark, damit Ihr schwer oder chronisch erkranktes Kind zu Hause bleiben kann.
www.hilfswerk.at/steiermark/pflege-und-betreuung/kinder-und-jugend/mobile-kinderkrankenpflege-mokidi/, Tel: 0316 / 813181 4610 -
Kinderdrehscheibe
Der Kinderdrehscheibe verfügt über Informationen von sämtlichen institutionellen Kinderbildungs-Einrichtungen und Kinderbetreuungs-Einrichtungen, sowie von rund 445 Tageseltern in der gesamten Steiermark und informiert auch über flexible Kinderbetreuungs-und Ferienangebote.
Eltern auf der Suche nach einem Betreuungsplatz haben durch die Online-Services die Gelegenheit, sich für ein geeignetes Angebot zu entscheiden und Anbieter*innen direkt zu kontaktieren. Sie können auch persönlich das Beratungsangebot der Kinderdrehscheibe nützen.
www.kinderdrehscheibe.net, Tel: 0316/37 40 44