Kontaktrecht (früher Besuchsrecht)
Mit der Reform des Kindschaftsrechts sind im Jahr 2013 Regelungen in Kraft getreten, die vor allem minderjährige Kinder betreffen, deren Eltern sich getrennt haben. Seither heißt das Besuchsrecht Kontaktrecht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, nicht nur das Recht auf Besuche hat, sondern dass das Kontaktrecht vielmehr die Verbundenheit zum Kind darstellen soll. Es dient dem Aufbau und der Aufrechterhaltung einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung und ist Grundlage für eine möglichst positive und sichere Bindung zum Kind.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss auch eine Regelung über die Handhabung des Kontaktrechts erfolgen. Die Ausübung dieses Rechts sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Gericht auf Antrag in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise.
Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der Kontakte zu pflegen. Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte miteinander.
Der persönliche Kontakt soll das besondere Nahverhältnis zwischen Eltern und Kind sicherstellen und möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Kontaktrecht ist somit nicht bloß ein Recht der Eltern, sondern es ist auch eine Verpflichtung zu den persönlichen Kontakten.
Es besteht unabhängig davon, ob der kontaktberechtigte Elternteil seinen Unterhaltspflichten nachkommt oder nicht.
Sofern im Kindeswohl gelegen, kann das Kontaktrecht auch gegen den Willen des kontaktberechtigten Elternteils vom Gericht geregelt und durchgesetzt werden - etwa durch gerichtliche Verweise oder Geldstrafen. Dies ist möglich, wenn der kontaktberechtigte Elternteil zum Nachteil des Kindes den persönlichen Kontakt unterlässt.
In solchen Verfahren kann das Gericht "BesuchsmittlerInnen" einsetzen. Dies sind vom Gericht bestellte Fachkräfte de Familiengerichtshilfe aus der Psychologie, Pädagogik und Sozialarbeit. Sie sind maßgeblich daran beteiligt, das Kontaktrecht praktisch umzusetzen - und zwar direkt vor Ort. Sie sollen darauf achten, ob und wie der Kontakt von beiden Seiten eingehalten wird und die bei Konflikten vermitteln. Das Gericht kann die Besuchskontakte einschränken, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist oder in besonderen Fällen auch festlegen, dass Besuche nur im Beisein Dritter erfolgen dürfen.
Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können selbst Anträge stellen und selbstständig vor Gericht handeln.
Jeder Elternteil hat alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses „Wohlverhaltensgebot" dient dem Kindeswohl und verlangt, sich gegenseitig nicht zu beleidigen und den anderen Elternteil dem Kind gegenüber nicht schlechtzumachen. So hat der hauptbetreuende Elternteil den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind nicht nur zu ermöglichen und zu dulden, sondern auf das Kind positiv einzuwirken.
Kommt ein Elternteil seiner Wohlverhaltenspflicht nicht nach, kann dies zur Einschränkung oder zum Entzug des Kontaktrechts bzw. auch der Obsorge führen.
Ist die Durchsetzung des Kontaktrechts problematisch, z.B. wenn längere Zeit keine Kontakte stattgefunden haben, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Besuchsbegleitung anordnen. Auch können sich die Eltern aufgrund einer privaten Vereinbarung für eine Besuchsbegleitung entscheiden. Betreut werden die Eltern und das Kind durch eine fachlich geeignete, neutrale und objektive Person. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen in Besuchscafés. Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Webportal des zuständigen Ministeriums.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wie oft und wie lange die persönlichen Kontakte dauern sollen oder dürfen. Vielmehr soll die Ausübung dieses Rechts einvernehmlich zwischen Eltern und Kind aufgrund der individuellen Lebensgewohnheiten und Bedürfnisse geregelt werden. Ist dies nicht möglich, muss das Gericht auf Antrag in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise entscheiden und die Pflichten festlegen.
Die Kontakte sollen nicht nur bloß an Wochenenden stattfinden, sondern es soll sich der andere Elternteil auch am Alltagsleben des Kindes beteiligen wie z.B. durch Abholen von der Schule, Hilfe bei den Hausübungen oder Begleitung zu einer augenärztlichen Kontrolluntersuchung.
So wird der kontaktberechtigte Elternteil mehr in die elterliche Verantwortung und Erziehung eingebunden und es können diesbezügliche Regelungen auch zur Entlastung des hauptbetreuenden Elternteiles beitragen.
Jede Kontaktrechtsvereinbarung muss im Einzelfall anhand der Bedürfnisse des Kindes getroffen werden und hat sich am Kindeswohl zu orientieren. Als Kriterien sind das Alter, die Wünsche des Kindes und vor allem die bestehende Beziehungsqualität zu beiden Elternteilen zu berücksichtigen, aber auch die berufliche Situation der Eltern und die Entfernung zwischen deren Wohnorten. Auch wenn es keine Mindestkontaktzeit gibt, sollte grundsätzlich zumindest ein persönlicher Kontakt pro Woche vereinbart werden, Kontakte können natürlich auch digital stattfinden. Bei einem zweiwöchigen Wochenendkontaktrecht empfiehlt sich ein zusätzlicher Kontakt unter der Woche.
Unbedingt sind auch Abmachungen für Feiertage, Weihnachten, Ostern, Ferien, aber auch für den Geburtstag des Kindes zu treffen. In den Ferien sind zwei bis drei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter üblich.
Übrigens, persönliche Kontakte bedeuten nicht nur direkten Kontakt - auch Telefonieren, Skypen, Mailen ... gehören dazu.
Für die Entwicklung eines Kindes sind verlässliche und gute Kontakte zu Mutter und Vater sehr wichtig und eine Kontaktregelung ist nur dann gelungen, wenn sie für alle Beteiligten passt.