Scheidung / Trennung / Auflösung eingetragene Partnerschaft
Auch wenn die Liebe zu Beginn noch so groß gewesen sein mag, so kommt es immer wieder vor, dass sich in einer Partnerschaft unüberbrückbare Differenzen ansammeln. Man kommt zu dem Schluss "Es geht nicht mehr" und eine mitunter langjährige Partnerschaft geht zu Ende. Sich zu trennen oder scheiden zu lassen, ist heute leichter als früher - aber eine solche Situation wirft viele Fragen auf und es gibt viele Dinge zu beachten, die eine Beziehungsauflösung nach sich zieht.
Die rechtlichen Grundzüge einer Scheidung, Trennung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind hier überblicksmäßig dargestellt:
SCHEIDUNG
Im österreichischen Scheidungsrecht unterscheidet man prinzipiell zwischen der „einvernehmlichen" und der „strittigen" Scheidung. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil manche Vereinbarungen im Zuge der Scheidung davon beeinflusst werden können.
Einvernehmliche Scheidung
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Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Eheleute über die Scheidung einig sind und diese gemeinsam beantragen.
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Außerdem muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben sein (was nicht bedeutet, dass die Partner seit 6 Monaten getrennt leben müssen).
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Beide müssen eine sogenannte „unheilbare Zerrüttung" der Ehe eingestehen.
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Es muss eine schriftliche Vereinbarung über die wichtigsten Scheidungsfolgen vorliegen, der sogenannte „Scheidungsfolgenvergleich".
Man muss sich darin in den folgenden Punkten einig sein: Obsorge und Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, Unterhaltsfragen, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse bzw. der gemeinsamen Schulden.
Eltern von minderjährigen Kindern müssen bei einer einvernehmlichen Scheidung vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen dem Gericht bescheinigen, dass sie sich beraten lassen haben über die Auswirkungen der Scheidung auf die Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder.
Liste von Beraterinnen und Berater, die zur Durchführung der gesetzlich verpflichtenden "Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung" entsprechend den Qualitätsstandards für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG anerkannt sind.
Strittige Scheidung
Strittig ist die Scheidung dann, wenn nur eine/einer der beiden die Scheidung will, oder wenn dem/der anderen die Schuld am Scheitern der Ehe gegeben wird. Die Klage muss beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Die Scheidung wird im Rahmen eines regulären Zivilverfahrens durchgeführt und endet mit dem Scheidungsurteil.
Prinzipiell unterscheidet man bei der streitigen Scheidung 3 Varianten:
Scheidung aus Verschulden
Hier wirft der/ die eine dem/der anderen vor, sich innerhalb der Ehe schwerwiegend falsch verhalten zu haben, sodass die Ehe nun nicht mehr weiter geführt werden kann. Der Gesetzestext spricht von „schwerer Eheverfehlung" oder „ehrlosem oder unsittlichem Verhalten". Zu den schweren Eheverfehlungen zählen z.B. Gewalt (körperliche oder seelische) gegenüber dem/der PartnerIn, Desinteresse oder grundloses, beharrliches Schweigen, unbegründetes Aussperren aus der Wohnung oder aus dem Schlafzimmer, aber auch „böswilliges Verlassen". Ehrloses oder unsittliches Verhalten meint z.B. Verübung von Straftaten an Dritten, Alkoholismus oder Zuhälterei. Man geht davon aus, dass durch dieses Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet wurde, dass die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine Eheverfehlung muss nachgewiesen werden können. Schwere Eheverfehlungen verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis. Daher ist es wichtig, sich rasch zu entscheiden, ob man die Scheidung will. Wurde einer Eheverfehlung verziehen, kann sie nicht mehr als Klagegrund herangezogen werden. Der „Ehebruch" ist heute zwar kein absoluter Scheidungsgrund mehr, aber immer noch eine schwere Eheverfehlung. Wie bei allen anderen schweren Eheverfehlungen geht es darum, ob die Ehe dadurch „zerrüttet" wurde. Wenn ein Fremdgehen also zur Zerrüttung beigetragen hat, dann spielt es eine Rolle.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Wenn nur einer der beiden die Scheidung will und kein schuldhaftes Verhalten vorliegt, kann die Ehe nach frühestens 3 Jahren wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung geschieden werden. Das heißt: Die eheliche Gemeinschaft muss seit mindestens 3 Jahren aufgelöst und die Ehe „zerrüttet" sein. Darunter versteht man, dass die Wiederherstellung der Ehegemeinschaft nicht erwartet werden kann. Unter bestimmten Umständen kann sich diese Frist bis auf 6 Jahre ausdehnen.
Scheidung aus sonstigen Gründen
Dazu zählen geistige Störungen und schwere ansteckende oder sogenannte „ekelerregende Krankheiten".
TRENNUNG
Eine Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden, es gibt keine gesetzlichen Regelungen für die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der gemeinsamen Ersparnisse. Es bestehen keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche und -pflichten, kein Erbrecht und kein Pflichtteilsanspruch (Ausnahme seit dem Jahr 2017: ein außergewöhnliches Erbrecht, wenn es keine gesetzlichen oder in einem Testament eingesetzten Erben gibt) und auch keine Witwen- oder Witwerpension.
Eingetragene Partnerschaft
Einvernehmliche Auflösung
Wenn die Lebensgemeinschaft der Partnerinnen/Partner seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, können beide Partnerinnen/Partner gemeinsam beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche und den Unterhalt.
Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung
Grundsätzlich ist die Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung gleich geregelt wie die strittige Scheidung - siehe oben.
Ist durch das Fehlverhalten einer Partnerin/eines Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen. Das ist insbesondere bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides der Fall. Die Klage muss prinzipiell spätestens 6 Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden. Verzeiht die verletzte Partnerin/der verletzte Partner der anderen/dem anderen, ist eine Klage nicht möglich.
Ebenfalls auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen kann eine Partnerin/ein Partner, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten der anderen Partnerin/des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist. Auch wegen Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit der einen Partnerin/des einen Partners kann die andere Partnerin/der andere Partner auf Auflösung klagen.
Ist die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben, kann jede der Partnerinnen/jeder der Partner wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.
Weitere Informationen
Diese Informationen vermögen nur einen groben Überblick über die rechtlichen Regelungen betreffend Scheidung, Trennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft geben. Die damit verbundenen Folgen können individuell sehr unterschiedlich sind.
Bitte informieren Sie sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall und bedenken Sie auch die Themen Obsorge und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder.
Gerne bieten wir Ihnen im Referat Familie, Erwachsenenbildung und Frauen eine vertrauliche, kostenlose rechtliche Erstberatung. Weitere Informationen finden Sie hier.