Kinderbetreuungsgeld, Papamonat und MEHR
Welche Infos finde ich auf dieser Seite?
- Änderungen bei der Elternkarenz durch die europäische Work-Life-Balance-Richtlinie
- Allgemeine Informationen zum Kinderbetreuungsgeld
- Das pauschale KBG-Konto
- Erhöhung bei Mehrlingsgeburten
- Einkommensabhängiges KBG
- Abwechseln zwischen Elternteilen
- Längere Bezugsdauer für Alleinerziehende in Härtefällen
- Partnerschaftsbonus
- Papamonat für alle Väter UND MEHR
- Zuverdienstgrenzen
- Beihilfe zum pauschalen KBG
- Detailfragen und Antworten zum KBG, Wochengeld und Sonderwochengeld
- Weitere Informationen
Durch die Work-Life-Balance-Richtlinie soll es in der gesamten Europäischen Union zu einer gerechteren Aufteilung der Kinderbetreuung in der Partnerschaft kommen.
Als Elternkarenz bezeichnet man das Recht von Müttern und Vätern auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zur Betreuung ihres Kindes. Bislang galt in Österreich ein Anspruch auf Elternkarenz für beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Mit November 2023 verkürzt sich dieser Anspruch nun um 2 Monate und endet mit dem Ende des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil in Karenz geht.
Für Geburten ab 1. November 2023 besteht ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes nur dann, wenn der zweite Elternteil zumindest 2 Monate Elternkarenz in Anspruch nimmt.
Eine Ausnahme gilt für Alleinerziehende bzw. wenn kein zweiter Elternteil vorhanden ist oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat (Selbstständige, Studierende, Arbeitslose).
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG, umgangssprachlich auch Karenzgeld genannt) ist eine finanzielle Leistung für Mütter und Väter zur Betreuung ihres Kleinkindes. Es kann entweder als pauschales Kinderbetreuungsgeld-Konto (KBG-Konto) oder als einkommensabhängige KBG bezogen werden.
Voraussetzungen für den Erhalt von KBG sind Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Lebensmittelpunkt in Österreich, die Durchführung von 10 Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Einhaltung der Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr. Nicht-ÖsterreicherInnen müssen sich zusätzlich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Das pauschale KBG bzw. KBG-Konto erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit. Für das einkommensabhängige KBG muss zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, vor der Geburt eine Berufstätigkeit ausgeübt worden sein.
Das KBG gebührt ausschließlich auf Antrag, es gibt keine Verbindung zum Einreichen der Elternkarenz. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem die Mutter bzw. der Vater versichert ist.
Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.
Eltern können die gewünschte Anspruchsdauer des Bezuges selber festlegen.
Die Bezugsdauer des KBG-Kontos kann von mindestens 365 bis zu maximal 851 Tagen (= rund 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von mindestens 456 bis maximal 1.063 Tagen (= rund 15 bis 35 Monate) bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.
Der Gesamtbetrag ist für alle gleich, der Tagesbetrag bzw. monatliche Betrag ist jedoch abhängig von der gewählten Dauer. Im Jahr 2022 wurde eine jährliche Valorisierungsautomatik für das KBG beschlossen.
Im Jahr 2024 beträgt das KBG bei der kürzesten Variante € 1.180,- monatlich (€ 39,33 täglich), bei der längsten Variante rund € 506,- monatlich (€ 16,87 täglich). Je länger man bezieht, desto geringer ist der Monatsbetrag, die genaue Höhe ergibt sich aus der individuell gewählten Leistungsdauer.
Von der jeweils gewählten Gesamtanspruchsdauer pro Kind sind 20 % dem zweiten Elternteil vorbehalten, bei der kürzesten Variante sind das 91 Tage.
Mit der Festlegung der Bezugsdauer wählt man automatisch auch den Betrag, die Wahl bindet auch den anderen Elternteil! Unter bestimmten Bedingungen ist ein einmaliger Wechsel möglich.
Mehr Informationen finden Sie beim KBG-Online-Rechner.
Das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens beträgt 80% des Wochengeldes, 2024 höchstens täglich € 76,60, also monatlich rund € 2.300,-.
Zusätzlich führt der Sozialversicherungsträger eine sogenannte Günstigkeitsrechnung durch, soweit ein Steuerbescheid vorliegt. Relevant ist dabei der Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes.
Weitere Voraussetzung ist, dass vor der Geburt mindestens 6 Monate eine kranken- und pensionsrechtliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
Es kann 12 Monate von einem Elternteil bezogen werden, eine Verlängerung bis längstens zum 14. Lebensmonat des Kindes ist möglich, wenn der 2. Elternteil 2 Monate KBG bezieht.
Die Eltern können sich beim Bezug des KBG zweimal abwechseln, sodass maximal 3 Blöcke möglich sind, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Es ist möglich, dass beim ersten Wechsel beide Elternteile ein Monat lang gleichzeitig das KBG beziehen. Die Gesamtanspruchsdauer verkürzt sich dann um diese Zeit.
In bestimmten Härtefällen ist für Alleinerziehende eine Verlängerung des Bezugs (bis zu 3 Monaten beim Konto und bis zu 2 Monate beim einkommensabhängigen KBG), über das höchstmögliche Ausmaß, das einen Elternteil alleine zusteht, möglich.
Kündigungsschutz hängt von der Inanspruchnahme einer Elternkarenz oder Elternteilzeit und nicht vom Bezug des KBG ab!
Eltern erhalten auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger zusätzlich € 1.000,- Partnerschaftsbonus, wenn sie die Betreuung annähernd gleich aufteilen (50:50 bis 60:40).
Das Väter-Karenzgesetz - VKG regelt den Papamonat bzw. die im Gesetz so bezeichnete „Familienzeit". Rechtlich ist der Papamonat ein Anspruch auf unentgeltliche Dienstfreistellung für die Dauer von 1 Monat anlässlich der Geburt eines Kindes und gilt für alle erwerbstätigen Väter in Österreich.
Vorankündigungsfrist:
Der Papamonat muss frühestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin angekündigt werden. Nach der Geburt ist der/die Arbeitgeber/in unverzüglich über die Geburt zu informieren und binnen einer Woche muss der tatsächliche Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt gegeben werden.
Der Vater kann den Papamonat für die Dauer von einem Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Väter haben einen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der mit der Vorankündigung beginnt, frühestens aber 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Er endet 4 Wochen nach der Beendigung des Papamonats.
Familienzeitbonus
Erwerbstätige Väter, die einen Papamonat - laut Gesetz die sogenannte „Familienzeit" - nehmen und sich anlässlich der Geburt ihres Kindes ein Monat lang ausschließlich der Familie widmen und dafür die Erwerbstätigkeit unterbrechen, erhalten einen Bonus und sind in dieser Zeit kranken- und pensionsversichert.
Im Jahr 2024 beträgt der Familienzeitbonus € 52,46 pro Tag, also rund € 1.573,- für ein Monat.
Voraussetzungen für den Familienzeitbonus sind, dass der Vater 6 Monate vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, sich unmittelbar nach der Geburt seiner Familie widmet und die Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem*der Arbeitgeber*in) unterbricht. Das gilt auch für die Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung bzw. die Ruhendmeldung eines Gewerbes.
Die Familie muss im gemeinsamen Haushalt leben und Familienbeihilfe für das Kind beziehen. Der Lebensmittelpunkt muss in Österreich sein und Nicht-Österreicher müssen sich zusätzlich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
ACHTUNG:
Achten Sie darauf, den Papamonat/die Familienzeit und den Familienzeitbonus für den gleichen Zeitraum zu beantragen.
Der Familienzeitbonus kann zwischen 28 und 31 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden. Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt, vorzeitig beendet etc. werden und muss sich exakt mit dem Papamonat decken. Bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer (28, 29, 30 oder 31 Tage) verbindlich festzulegen.
Bei einer Geburt im Krankenhaus kann der Familienzeitbonus frühestens ab dem Tag der Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus bezogen werden.
Der Familienzeitbonus ist bei dem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Vater vor Antritt der Familienzeit versichert war.
ACHTUNG: Bisher wurde der ausbezahlte Familienzeitbonus im Falle einer späteren Väterkarenz vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen. Für Geburten ab Jänner 2023 erfolgt keine Anrechnung des Familienzeitbonus mehr auf einen späteren KBG-Bezug des Vaters.
Während des Bezugs des pauschalen KBG-Kontos gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor Geburt des jüngsten Kindes, mindestens jedoch € 18.000,- im Kalenderjahr für Bezugszeiträume ab 1.1.2023.
Für die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze wird der Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ohne KBG-Bezug herangezogen wird, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr.
Das einkommensabhängige KBG versteht sich als Einkommensersatz, Deshalb ist ein Zuverdienst nur in Höhe der Geringfügigkeit erlaubt. Sie beträgt im Jahr 2024 den Maximalbetrag von € 8.100,-, wenn das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Die genaue Berechnung der Zuverdienstgrenze ist schwierig, denn für die Errechnung der Zuverdienstgrenze genügt es nicht, die Einkommen und Einkünfte einer Person zu summieren, sondern es ist eine spezielle, komplizierte Berechnungsmethode im Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt
Wenn die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den sie überschritten wurde. Es besteht die Möglichkeit, auf das KBG im Vorhinein zu verzichten. Das hat den Vorteil, dass die Einkünfte im Verzichtszeitraum bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Betracht bleiben.
Zuverdienstgrenze - Was sind „Einkünfte"?
Einkünfte aus ...
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nichtselbstständiger Arbeit,
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Gewerbearbeit,
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selbstständiger Arbeit,
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Land- und Forstwirtschaft
NICHT als Einkünfte zählen z.B. Alimente, Familienbeihilfe, Wochengeld, Pflegegeld.
Die Zuverdienstgrenzen gelten jeweils nur für denjenigen Elternteil, der gerade KBG bezieht. Das Einkommen des Partners/der Partnerin ist für den Bezug von KBG unerheblich. Nur wenn zusätzlich eine Beihilfe zum KBG beansprucht werden möchte, ist das Einkommen des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen.
Nähere Infos zur Berechnung des Zuverdienstes finden Sie beim KBG-Online-Rechner zum Zuverdienst.
Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es eine Beihilfe zum KBG-Konto in der Höhe von täglich € 6,06, bzw. monatlich rund € 180,-.
Voraussetzung dafür ist, dass das Jahreseinkommen des beziehenden Elternteils im Jahr 2024 unter € 8.100,- liegt. Dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze.
Der zweite Elternteil bzw. der*die Partner*in darf im Kalenderjahr 2024 nicht mehr als € 18.000,- verdienen.
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann maximal 1 Jahr zusätzlich zum KBG-Konto bezogen werden und ist beim Krankenversicherungsträger zu beantragen, von dem das KBG bezogen wird.
Habe ich Anspruch auf Wochengeld, wenn ich noch in Karenz mit dem ersten Kind bin und erneut schwanger werde? Und wie hoch ist das Wochengeld für das weitere Kind?
Frauen, die während der Elternkarenz wieder schwanger werden, aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehen, hatten bislang keinen Anspruch auf Wochengeld für das weitere Kind.
Anspruch auf Wochengeld für das weitere Kind hatten nur Frauen, wenn sie bereits beim ersten Kind Wochengeld bekommen haben und ein direkter Übergang vom KBG-Bezug für das erste Kind zum Mutterschutz für das weitere Kind vorlag. In diesem Fall gebührte Wochengeld für das weitere Kind in der Höhe des KBG für das erste Kind.
Diese Reglung wurde im Sommer 2024 mit dem sogenannten Sonderwochengeld geändert und gilt rückwirkend für Mütter, sofern der Mutterschutz ab 1. September 2022 begonnen hat.
Sonderwochengeld erhalten nunmehr alle Frauen, deren neuerliche Mutterschutz für ein weiteres Kind während eines aufrechten und karenzierten Dienstverhältnisses beginnt.
Günstigkeitsvergleich: In bestimmten Fällen wird für die Berechnung der Höhe eine Vergleichsrechnung durchgeführt.
Frauen, die zwar Wochengeld erhalten, aber im Bemessungszeitraum des Wochengeldes entweder noch teilweise in Karenz waren oder in Elternteilzeit gearbeitet haben, erhalten Wochengeld in Höhe des Sonderwochengeldes, sofern dieses höher ist.
Die Höhe des Sonderwochengeldes entspricht dem erhöhten Krankengeld, das sind 60 % des letzten Arbeitsverdienstes vor der Karenz. Liegt dieser Zeitraum in einem vergangenen Kalenderjahr, wird der Verdienst valorisiert.
Das Sonderwochengeld ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) zu beantragen.
Kann ich nach dem Bezug des Sonderwochengeldes wieder das einkommensabhängige KBG beziehen?
Nein, nach dem Sonderwochengeld kann kein einkommensabhängiges KBG bezogen werden.
Sie erhalten diese bei Ihrem Sozialversicherungsträger bzw. auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums sowie unter der kostenlosen Infoline Kinderbetreuungsgeld 0800 / 240 014 von Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.