Pflege und Betreuung naher Angehöriger
Das Pflegekarenzgeld ist eine Unterstützungsleistung für pflegende und betreuende Angehörige im Falle einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit oder einer Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit.
Wenn die Pflege und Betreuung eines Familienmitglieds zu organisieren ist, besteht die Möglichkeit mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für die Dauer von 1 bis 3 Monaten zu vereinbaren. In dieser Zeit gilt ein Motivkündigungsschutz, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld und eine beitragsfreie Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann vereinbart werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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die nahe Angehörige/der nahe Angehörige hat Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 bzw. ein Pflegegeld der Stufe 1 bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen
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schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber
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ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
Einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld haben:
- Arbeitnehmer*innen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
- Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
- Bezieher*innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbaren
- Arbeitnehmer*innen in Betrieben (mit mehr als 5 Beschäftigten),
die auf Grund des Rechtsanspruchs eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen - sowie jene, die eine Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit in Anspruch nehmen
Bei geringfügiger Beschäftigung gebührt kein Pflegekarenzgeld.
Das Pflegekarenzgeld ist beim Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zu beantragen. Nähere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie unter: www.sozialministeriumservice.at
Arbeitnehmer*innen in Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf 2 Wochen Pflegekarenz/Pflegeteilzeit.
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat den Antritt der Karenz bzw. Teilzeit vorab mitzuteilen, sobald der Zeitpunkt des Beginns bekannt ist.
Auf Verlangen ist binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der/des Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
In diesen 2 Wochen der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann eine Verlängerung im Ausmaß von insgesamt 3 Monaten vereinbart werden. Scheitert eine derartige Vereinbarung, so hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf einseitige Verlängerung von bis zu 2 weiteren Wochen (insgesamt 4 Wochen). Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen.
Arbeitnehmer*innen haben im Rahmen der Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit die Möglichkeit, sterbende Angehörige sowie ihre - im gleichen Haushalt lebenden - schwerst erkrankten Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten.
Dazu kann entweder das Arbeitsverhältnis karenziert, die Arbeitszeit geändert oder auch nur die Lage der Arbeitszeit geändert werden.
Die jeweilige Maßnahme ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung ist glaubhaft zu machen.
Die gleichzeitige Begleitung durch mehrere Personen ist möglich, das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit den Angehörigen ist für die Sterbebegleitung nicht erforderlich.
Ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. Begleitung schwerst erkrankter Kinder ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bis 4 Wochen nach deren Beendigung kündigungs- und entlassungsgeschützt.
Für Arbeitneher*innen, die eine Familienhospizkarenz vereinbart haben, besteht ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld, das beim Sozialministeriumservice Landesstelle Steiermark zu beantragen ist. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichfonds bezogen werden.
Weitere Informationen zu Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit finden Sie in der Broschüre des zuständigen Bundesministeriums, herausgegeben Dez. 2022.
Die Pflegedrehscheibe ist zentrale Anlauf- und Servicestelle für ältere Menschen, die Pflege und Unterstützung benötigen, sowie für deren Angehörige. Ziel ist es, Fragen zu Pflege und Betreuung zu klären, die Situation der Pflegebedürftigen zu analysieren und somit die richtige Versorgung, im richtigen Umfang und zur richtigen Zeit zu gewährleisten. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten Unterstützung bei der Organisation der benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen. Eine diplomierte Pflegeperson hilft die beste Art der Betreuung zu finden und bietet Betroffenen Beratung und Informationen über die verschiedenen Formen der Unterstützung und der Entlastung.
Hier finden Sie die Kontaktdaten in allen steirischen Bezirken.
Familiäre Care Arbeit durch Kinder und Jugendliche ist ein weitläufig unterschätztes und wenig wahrgenommenes Phänomen. Diese „Young Carers" leisten meist unbemerkt und regelmäßig Care Arbeit für chronisch kranke oder behinderte Familienmitglieder. Meistens geht die dabei übernommene Verantwortung über jene von Gleichaltrigen deutlich hinaus. In Österreich gehen wir davon aus, dass zwischen drei und vier Prozent aller Kinder und Jugendlichen im Alter bis zum 18. Lebensjahr regelmäßig und erheblich in Care Arbeit im Zusammenhang mit Krankheiten in der Familie eingebunden sind. Der tägliche Spagat zwischen der Pflege und Sorge um ihre Angehörigen und Schule, Ausbildung oder Beruf führt oft zur Überlastung. Zusätzlich erschwert der Sorge- und Pflegeaufwand die Berufsausbildung oder den Eintritt ins Berufsleben.
⇒ Drei junge pflegende Angehörige berichten über ihre Erfahrungen
Information und Unterstützung:
Die Plattform Young Carers Austria - take care! des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als auch die Young Carers App bieten Informationen für Betroffene und deren Umfeld.
Unterstützung bieten u.a. die Pflegedrehscheiben in den steirischen Bezirken, die Interessensgemeinschaft IG Pflegende Angehörige, das Österreichische Jugendrotkreuz, aber auch Schulpsycholog*innen oder Schulsozialarbeiter*innen.
Studien zum Thema: